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Satzung

§1 NAME UND SITZ DES VEREINS
“VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER
OSWALD-VON-NELL-BREUNING-SCHULE IN RÖDERMARK E.V.“

2. Der Vereinhat seinen Sitz in der Kapellenstraße 12
in 63322 Rödermark.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der qualitativen
Leistungsfähigkeit der Schule in ihrer Erziehungs- und
Bildungsarbeit sowie des Wohlfahrtswesens.
2. Unter Verwendung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden werden
vom Verein Gelder bereitgestellt zur Anschaffung von zusätzlichen
Unterrichtsmateria-lien, Gerätschaften, Arbeitsmitteln und zur
Unterstützung bedürftiger Schüler in schulischen Belangen, z.B.
Klassenfahrten. Es wird eine Ausgabenvorlage erstellt, welche für die
Lehrer jederzeit einsehbar ist und die Förderungs-möglichkeiten im
Einzelnen aufzeigt.
3. Der Verein darf allerdings nur Anschaffungen und Projekte finanzieren,
für die der Schulträger und/oder das Land Hessen keine ausreichenden
Mittel zur Verfügung stellen.
4. Bei der Vergabe der Mittel entscheidet der Vorstand nach
Anhörung der Mitgliederversammlung/des Verwaltungsrates, sowie
Vertretern der Schulleitung und der Lehrerschaft.
5. Die Förderung des Wohlfahrtswesens wird insbesondere durch die
Grundversorgung der Schülerinnen und Schüler mit Speisen und
Getränken im Bistro der Oswald-von-Nell Breuning Schule verwirklicht.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT UND ZWECKBINDUNG

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung vom 01.10.1977 in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke; Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen werden, die sich den Zielsetzungen des Vereins verbunden
fühlen und diese unterstützen.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der
Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Ende des
Geschäftsjahres möglich. Der Austritt ist mit einer Frist von 6
Wochen zum Jahresende schriftlich an den Vorstand des Vereins zu
melden.
3. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Über die Höhe des
Mindestmitgliedbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung,
b) der Verwaltungsrat, c) der Vorstand

§ 6 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal im Jahr einzuberufen.
Die Einladung zu der Versammlung hat unter Wahrung
einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu erfolgen. In der Ladung ist
die Tagesordnung bekannt zu geben.
Über die Teilnahme geladener Gäste entscheidet der Vorstand.
2. Der Mitgliederversammlung sind
a) der Geschäftsbericht
b) die Jahresbilanz
c) der Bericht des Kassenprüfers
d) die Haushaltsplanung für das folgende Geschäftsjahr
f) der Ausgabenkatalog bekannt zu geben.
3. Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Erteilung der Entlastung des Vorstands hinsichtlich des
Geschäftsberichtes und Jahresabschlusses
b) Neuwahl des Vorstands
c) Bestellung zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
e) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der
Protokollführer ist zu Beginn der Versammlung zu bestimmen.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Vorstand
unter Wahrung einer Ladungsfrist von 3 Tagen einberufen, wenn dies
von mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes
verlangt wird und wenn lebenswichtige Umstände des Vereins eine
sofortige Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung erfordern.
6. In der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder
stimmberechtigt.
7. Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
8. Beschlüsse können nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung durch die Mitgliederversammlung gefasst werden. Für die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine einfache Mehrheit
erforderlich.

§ 7 DER VERWALTUNGSRAT

1. Der Verwaltungsrat besteht aus 2 Personen, die nicht Mitglieder
des Vereins sein müssen. Als Verwaltungsräte werden, jeweils für die
Dauer von 2 Jahren,
a) der Vorsitzende des Schulelternbeirates der Oswald-von-Nell-
Breuning Schule
b) dessen Stellvertreter
benannt, die zuvor gemäß § 7 des Gesetzes über die Mitbestimmung
der Erziehungsberechtigten und den Landesschulbeirats der
Hessischen Schulgesetze in der jeweils gültigen Fassung zu wählen
sind. Die beiden Verwaltungsräte nehmen mit beratender Stimme an
allen Vorstandssitzungen und Mitglieder-Versammlungen des Vereins
teil.
2. Der Verwaltungsrat unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung des
Vereinszwecks. Die Verwaltungsräte sind berechtigt, alle den Verein
betreffenden Unterlagen einzusehen und ggf. vom Vorstand ergänzende
Erläuterungen zu erhalten.

§ 8 DER VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Sie werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von
2 Jahren gewählt. Nach Fristablauf bleiben die gewählten
Vorstandmitglieder bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wiederwahl ist zulässig. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung
zwei Beisitzer wählen.
2. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher
Mehrheit den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden. Darüber hinaus
bestimmen sie einen Kassenwart sowie Vorstandsmitglieder, die
für Öffentlichkeitsarbeit bzw. Satzung und Haushalt zuständig sind.
Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung zwei Beisitzer wählen.
3. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des
Vereins im Rahmen der Satzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder
anwesend sind.
7. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu
erstellen.
8. Die. Schulleitung erhält einen beratenden Sitz im Vorstand.

§ 9 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Die Auflösung des Vereins zu beschließen obliegt der Mitgliederversammlung.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Rödermark, die es unmittelbar und ausschließlich gemäß § 2 Abs. 1
und 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Rödermark, den 21. März 2007